CDU Stadtverband Schweich
Gemeinsam für Schweich und Issel

Verwaltungsabläufe optimieren - Bürokratie reduzieren

Antrag der CDU-Fraktion: Verwaltungsabläufe optimieren – Bürokratie reduzieren

Sehr geehrter Herr Stadtbürgermeister, lieber Lars,

die CDU-Fraktion beantragt, die Tagesordnung der kommenden Stadtratssitzung um den o.g. Punkt zu ergänzen.

Das Wort „Bürokratieabbau“ ist nicht erst seit gestern allgegenwärtig im politischen Alltag in Deutschland. Während in den vergangenen Jahren auf Worte jedoch eher gegenteilige Taten, sprich Bürokratieaufbau, folgte, so scheint mittlerweile tatsächlich die Erkenntnis gereift, dass es so nicht weitergehen kann.

Doch anstatt sich auf die Bundes- und Landesebene zu verlassen, sollten wir auch auf städtischer Ebene prüfen, wo unsere gewohnten Abläufe bspw. durch Vermeidung von Mehrbefassungen mit einzelnen Themen künftig vermieden und damit Bürokratie reduziert werden kann. Ziel muss es sein, künftig flexibler, schneller und unbürokratischer handeln zu können.

Die CDU-Fraktion schlägt dazu einige konkrete Änderungen in der Hauptsatzung der Stadt Schweich vor, die nachfolgend erläutert werden.

1. Anhebung der Wertgrenzen bei der Übertragung von Aufgaben an die Ausschüsse

Aktuelle Regelung: Zurzeit obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss (HFA) die Kompetenz, Aufträge und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 50 000,- € zu vergeben. Dem Bauausschuss (BauA) obliegt selbiges bis zu einem Betrag von 30 000,- €. Der BauA darf zudem Auftragserweiterungen, die sich bei der Durchführung von Baumaßnahmen zwangsläufig ergeben, bis zu einem Betrag von 10 000,- € beschließen.

Änderungsvorschlag: Anhebung der Vergabewertgrenzen auf 200 000,- € für den HFA und auf 100 000,- € für den BauA. Anhebung der Erweiterungswertgrenze für den BauA auf 50 000,- €.

Begründung: Durch diese deutliche und nicht nur symbolische Anhebung der Wertgrenzen würden HFA und BauA eine Aufwertung hinsichtlich ihrer Bedeutung erfahren. Es würde zudem eine gleichmäßigere Lastenverteilung zwischen den Gremien Stadtrat, HFA und BauA folgen. Im Rahmen der bisherigen Wertgrenzen kam die tatsächliche Auftrags- und Arbeitenvergabe sowie Auftragserweiterung durch Ausschüsse nur in Ausnahmefällen vor, sodass diese meist doch im Stadtrat erfolgen mussten.

Trotz Anhebung der Grenzen bliebe der Einfluss der Fraktionen bei den genannten Entscheidungen weiterhin gewahrt, da die Ausschüsse die Mehrheitsverhältnisse im Stadtrat spiegelbildlich abbilden. Weiterhin ist zu erwähnen, dass die vorgeschlagenen Erweiterungen keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen beinhalten. Letzteren dürfte weiterhin nur vom Stadtrat selbst bzw. bis zu einer Grenze von 5000,- € vom HFA zugestimmt werden.

2. Erweiterung der Kompetenzen des Bauausschusses in Bauangelegenheiten

Aktuelle Regelung: Dem BauA obliegt derzeit die Beschlussfassung über das Einvernehmen in den Fällen des § 36 BauGB, jedoch beschränkt auf die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB (Unbeplanter Innenbereich).

Änderungsvorschlag: Dem Bauausschuss wird die Beschlussfassung in allen Fällen und somit nicht beschränkt auf Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB übertragen. Darüber hin-aus wird dem BauA die Befugnis zur abschließenden Entscheidung bei Ausnahmen von bestehenden Veränderungssperren gemäß § 14 BauGB und Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB übertragen. Als Voraussetzung für die abschließende Befassung soll in allen Fällen eine Einstimmigkeitsklausel ergänzt werden.

Begründung: Erfahrungsgemäß fasst der BauA nahezu alle Beschlüsse in Fragen des Einvernehmens einstimmig. Dennoch war bisher vielfach eine erneute Befassung im Stadtrat erforderlich, da der BauA nur in Fällen des § 34 BauGB abschließend entscheiden durfte.

Mit der Neuregelung würden die Verfahren nun wesentlich ökonomischer und durch die Vermeidung von unnötigen Doppelbefassungen deutlich gestrafft werden. Verwaltungsaufwand würde eingespart, da bisher für eine Vielzahl von Bauvorhaben Beschlussvorlagen für die Sitzungen von BauA und Stadtrat erstellt werden mussten.

Gleichzeitig wäre durch das neue Einstimmigkeitsprinzip gewährleistet, dass strittige Vorhaben wei-terhin nochmals im Stadtrat behandelt werden würden. Für die Vorhaben nach § 34 BauGB würde damit sogar eine begrüßenswerte Beschränkung der Kompetenzen des BauA einhergehen.

3. Übertragung der Kompetenz zur Gewährung von Erstattungen des Nettonutzungsentgeltes bei Nutzung städtischer Liegenschaften durch Vereine

Aktuelle Regelung: Derzeit obliegt dem HFA die Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist. Letzterem obliegt die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrats bis zu einer Wertgrenze von 250,00 € im Einzelfall.

Änderungsvorschlag: Dem Stadtbürgermeister wird die Kompetenz übertragen, über die Wertgrenze von 250,- hinausgehend, selbstständig über die Erstattung der Nettonutzungsentgelte für städtische Liegenschaften bei einmaliger, jährlicher Nutzung durch städtische Vereine zu entscheiden. Zu Beginn des Haushaltsjahres ist dem HFA eine Übersicht der im vergangenen Haushaltsjahr gewährten Erstattungen vorzulegen.

Begründung: Der Stadtrat hat den Grundsatzbeschluss gefasst, städtischen Vereinen einmal jährlich das Nettonutzungsentgelt für eine genutzte städtische Liegenschaft zu erstatten. Dennoch müssen die entsprechenden Beschlüsse jeweils im Einzelfall durch den HFA beschlossen werden, was regelmäßig einstimmig erfolgt.

Durch die vorgeschlagene Änderung würde der Inhalt des genannten Grundsatzbeschlusses künftig in der Hauptsatzung verankert werden und damit schriftlich fixiert sein. Durch den Wegfall der im Einzelfall erforderlichen Befassung durch den HFA wäre auch hier Verwaltungsaufwand eingespart. Die Transparenz für die Mitglieder des HFA bliebe durch die jährliche Berichtspflicht gewahrt.

Die CDU-Fraktion bringt folgenden Beschlussvorschlag ein:

Der Stadtrat beschließt folgende Änderungen an der Hauptsatzung der Stadt Schweich:
1. Neufassung von § 5 Abs. 2 Nr. 4 wie folgt: „Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis 200.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist;“
2. Neufassung von § 5 Abs. 3 Nr. 1 wie folgt: „Erteilung von Auftragserweiterungen bis 50.000,00 €, die sich bei der Durchführung von Baumaßnahmen zwangsläufig ergeben;“
3. Neufassung von § 5 Abs. 3 Nr. 2 wie folgt: „Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Auftragssumme von 100.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürger-meister übertragen ist;“
4. Neufassung von § 5 Abs. 3 Nr. 3 wie folgt: „das Einvernehmen in den Fällen des § 36 BauGB, insofern ein einstimmiger Beschluss gefasst wird. Andernfalls beschließt der Stadtrat abschlie-ßend.“
5. Ergänzung von § 5 Abs. 3 Nr. 4 wie folgt: „Befugnis zur abschließenden Entscheidung bei Aus-nahmen von bestehenden Veränderungssperren gemäß § 14 BauGB und Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB, insofern ein einstimmiger Beschluss gefasst wird. Andern-falls beschließt der Stadtrat abschließend.“
6. Ergänzung von § 6 Abs. 1 Nr. 2a wie folgt: „Gewährung von Erstattungen des Nettonutzungs-entgeltes für stadteigene Liegenschaften an städtische Vereine, beschränkt auf eine Nutzung je Verein im Haushaltsjahr. Dem Haupt- und Finanzausschuss ist zu Beginn des Haushalts-folgejahres eine Übersicht der gewährten Erstattungen vorzulegen.“

Mit freundlichen Grüßen


Jonas Klar
Vorsitzender der CDU-Fraktion im Stadtrat Schweich